die Insassenschaft zu dem Koenig gestanden haben muss,
fielen mit der Lebenslaenglichkeit des Amtes von selber. Hatte ferner
im Kriminalprozess sowie bei Bussen und Leibesstrafen bisher dem
Koenig nicht bloss Untersuchung und Entscheidung der Sache
zugestanden, sondern auch die Entscheidung darueber, ob der
Verurteilte den Gnadenweg betreten duerfe oder nicht, so bestimmte
jetzt das Valerische Gesetz (Jahr 245 Roms 500), dass der Konsul der
Provokation des Verurteilten stattgeben muesse, wenn auf Todes- oder
Leibesstrafe nicht nach Kriegsrecht erkannt war; was durch ein
spaeteres Gesetz (unbestimmter Zeit, aber vor dem Jahre 303 451
erlassen) auf schwere Vermoegensbussen ausgedehnt ward. Zum
Zeichen dessen legten die konsularischen Liktoren, wo der Konsul als
Richter, nicht als Feldherr auftrat, die Beile ab, die sie bisher kraft des
ihrem Herrn zustehenden Blutbannes gefuehrt hatten. Indes drohte dem
Beamten, der der Provokation nicht ihren Lauf liess, das Gesetz nichts
anderes als die Infamie, die nach damaligen Verhaeltnissen im
wesentlichen nichts war als ein sittlicher Makel und hoechstens zur
Folge hatte, dass das Zeugnis des Ehrlosen nicht mehr galt. Auch hier
liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist,
die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution
dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken
streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben.
Wenn also der Konsul innerhalb der alten koeniglichen Kompetenz
handelt, so kann er damit wohl ein Unrecht, aber kein Verbrechen
begehen und unterliegt also deswegen dem Strafrichter nicht. Eine in
der Tendenz aehnliche Beschraenkung fand statt in der
Zivilgerichtsbarkeit; denn wahrscheinlich wurde den Konsuln gleich
mit ihrem Eintritt das Recht genommen, einen Rechtshandel unter
Privaten nach ihrem Ermessen zu entscheiden. Die Umgestaltung des
Kriminal- wie des Zivilprozesses stand in Verbindung mit einer
allgemeinen Anordnung hinsichtlich der Uebertragung der Amtsgewalt
auf Stellvertreter oder Nachfolger. Hatte dem Koenig die Ernennung
von Stellvertretern unbeschraenkt frei, aber nie fuer ihn ein Zwang
dazu bestanden, so haben die Konsuln das Recht der
Gewaltuebertragung in wesentlich anderer Weise geuebt. Zwar die
Regel, dass wenn der hoechste Beamte die Stadt verliess, er fuer die
Rechtspflege daselbst einen Vogt zu bestellen habe, blieb auch fuer die
Konsuln in Kraft, und nicht einmal die Kollegialitaet ward auf die
Stellvertretung erstreckt, vielmehr diese Bestellung demjenigen Konsul
auferlegt, welcher zuletzt die Stadt verliess. Aber das
Mandierungsrecht fuer die Zeit, wo die Konsuln in der Stadt verweilten,
wurde wahrscheinlich gleich bei der Einfuehrung dieses Amtes dadurch
beschraenkt, dass dem Konsul das Mandieren fuer bestimmte Faelle
vorgeschrieben, fuer alle Faelle dagegen, wo dies nicht geschehen war,
untersagt ward. Nach diesem Grundsatz ward, wie gesagt, das gesamte
Gerichtswesen geordnet. Der Konsul konnte allerdings die
Kriminalgerichtsbarkeit auch im Kapitalprozess in der Weise ausueben,
dass er seinen Spruch der Gemeinde vorlegte und diese ihn dann
bestaetigte oder verwarf; aber er hat dies Recht, soviel wir sehen, nie
geuebt, vielleicht bald nicht mehr ueben duerfen und vielleicht nur da
ein Kriminalurteil gefaellt, wo aus irgendeinem Grunde die Berufung
an die Gemeinde ausgeschlossen war. Man vermied den unmittelbaren
Konflikt zwischen dem hoechsten Gemeindebeamten und der
Gemeinde selbst und ordnete den Kriminalprozess vielmehr in der
Weise, dass das hoechste Gemeindeamt nur der Idee nach kompetent
blieb, aber immer handelte durch notwendige, wenn auch von ihm
bestellte Vertreter. Es sind dies die beiden nicht staendigen
Urteilsprecher fuer Empoerung und Hochverrat (duoviri perduellionis)
und die zwei staendigen Mordspuerer, die quaestores parricidii.
Aehnliches mag vielleicht in der Koenigszeit da vorgekommen sein,
wo der Koenig sich in solchen Prozessen vertreten liess; aber die
Staendigkeit der letzteren Institution und das in beiden durchgefuehrte
Kollegialitaetsprinzip gehoeren auf jeden Fall der Republik an. Die
letztere Einrichtung ist auch insofern von grosser Wichtigkeit
geworden, als damit zum erstenmal neben die zwei staendigen
Oberbeamten zwei Gehilfen traten, die jeder Oberbeamte bei seinem
Amtsantritt ernannte und die folgerecht auch bei seinem Ruecktritt mit
ihm abtraten, deren Stellung also wie das Oberamt selbst nach den
Prinzipien der Staendigkeit, der Kollegialitaet und der Annuitaet
geordnet war. Es ist das zwar noch nicht die niedere Magistratur selbst,
wenigstens nicht in dem Sinne, den die Republik mit der
magistratischen Stellung verbindet, insofern die Kommissarien nicht
aus der Wahl der Gemeinde hervorgehen; wohl aber ist dies der
Ausgangspunkt der spaeter so mannigfaltig entwickelten Institution der
Unterbeamten geworden. In aehnlichem Sinne wurde die Entscheidung
im Zivilprozess dem Oberamt entzogen, indem das Recht des Koenigs,
einen einzelnen Prozess zur Entscheidung einem Stellvertreter zu
uebertragen, umgewandelt ward in die Pflicht des Konsuls, nach
Feststellung der Parteilegitimation und des Gegenstandes der Klage
dieselbe zur Erledigung an einen von ihm auszuwaehlenden und von
ihm zu instruierenden Privatmann zu verweisen. In gleicher Weise
wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes und
des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort,
mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben
jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit
unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung
aber doch die Konsuln nicht
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