Die Postgeheimnisse | Page 5

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vorher genau bestimmen
lassen. Es hieß ja schon lange im Sprichworte:
Wer mit der Post reiset, Muß eines Lastträgers Rücken und eines
Fürsten Beutel haben,
weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten
Ländern üblichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen,
worauf es gewaltige Ribben- und Rückenstöße setzt, sehr unbequem,

sondern auch gewöhnlich mit mehr Kosten verknüpft ist, als man sich
einbildet, denn ausser dem taxmäßigen Passagiergelde, belaufen sich
die Ausgaben an Trinkgeldern für Wagenmeister, Kofferschieber,
Postillons &c. wohl eben so hoch, die Zehrungskosten, wozu man oft
durch die Reisegesellschaft veranlaßt wird, ungerechnet.
Jedoch ist die ordinäre Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen
und zugleich mit obiger Einschränkung die bequemste. Denn
schwerlich wird man auf eine andre Weise, weder mit einem
Miethpferde, noch mit einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr.
bestreiten können.
Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine
wichtige Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, daß er selbst
zusehe, nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und
befestigt habe, sondern auch wo seine übrigen Sachen auf dem Wagen
geblieben sind. -- Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post für
die Sicherheit der Bagage der Reisenden bei den ordinären Posten
haften, da sie für den Transport, mithin auch für die Aufsicht bezahlt
wird; allein in den meisten Ländern hat man zu verordnen beliebt, daß
die mit den Posten Reisenden über ihre Bagage selbst wachen müssen
und daß also denselben im Fall eines Verlustes, nichts vergütet werden
soll, besonders wenn kein Schaffner oder Conducteur auf dem
Postwagen ist, dem die Verwahrung der Sachen ausdrücklich
aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist, da wird ein
Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht, entweder
ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder doch das
Ende seiner Klage nicht ohne Verdruß und Schaden erleben.
Anzurathen ist es also dem Reisenden, daß er auf der Reise so oft, als
er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es nöthig
scheint sichern läßt, ja es ist sogar rathsam, daß man selbst Stricke
oder Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird
jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdrücklich in Verwahrung
genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen
gepackt; so kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf
Erstattung des Werths dringen, welche denn auch, nach gehöriger
Untersuchung und Entscheidung, nicht entstehen kann.

Kömmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde
gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin
gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muß,
welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches
gewöhnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht.
Ausser diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts
verlangen, allein es geht gewöhnlich so rein nicht ab, und die
Reisenden werden nicht immer umhin können, ihm vor einem
Wirthshause, wo er etwa anhält, einen Trunk reichen zu lassen. In
einigen Ländern ist jedoch die lobenswerthe Einrichtung, daß die
Reisenden alle diese kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern für
Postillions u. dergl. gleich bei dem Postamte taxmäßig berichtigen
können, so daß ihnen auf der Reise weiter nichts abgefordert werden
darf. --
Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich
gleich bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst
aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Geschäfte, welche man
an diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man
sich überlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich
nehmen will, darnach einrichten könne, um gegen die Zeit der Abfahrt
wieder gehörig bereit zu seyn.
Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muß man
nicht früher das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und
andere Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung
vorgehen, oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit
fortnehmen könnte, welches lediglich uns zur Last fallen würde. Ausser
dem Koffer noch viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl.
auf der Post bei sich zu führen ist nicht rathsam, theils weil diese leicht
beschädigt und nicht gut verwahrt werden können, theils auch weil sie
gewöhnlich dem Reisenden selbst zur Last sind.

Vom Reisen mit Extra-Post.
=Extra-Post= ist dadurch von =ordinären Posten= verschieden, daß

wie letztere immer an gewissen Tagen und in bestimmter Zeit, es mögen
sich Reisende dazu angefunden haben, oder nicht, abgehen und
ankommen, erstere alsdann nur fährt, wenn es von Reisenden
besonders verlangt wird und die dabei erforderlichen Kosten von
denselben bezahlt werden. Ordinäre Posten gehen auf Kosten der
Landesherren; sie müssen immer zu der einmal bestimmten Zeit
abgefertigt werden, auch wenn einmal kein Passagier sich dazu
eingefunden hätte, oder sonst keine Ladung, auch nicht einmal ein
Brief, vorhanden wäre. Die dabei erforderlichen, einmal festgesetzten
Kosten
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