dafür zu erlegende Geld selbst wird Ueberfracht genannt. Fast bei
allen Posten wird es jedoch mit dieser Ueberfracht nicht zum
strengsten genommen. Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die
Umstände gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die Ueberfracht
selbst bei den meisten Posten nur nach der geringern Victualien- und
Büchertaxe, welche gewöhnlich 1/4 oder 1/3 geringer ist, als die Taxe
für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn nun ein Passagier die
Pfundezahl seiner Ueberfracht weiß und die Taxe, oder wieviel für 1
Pfund bis an seinen Bestimmungsort, oder nach der Station, wohin er
das Postgeld zahlt, gegeben werden muß; so wird er auch leicht selbst
berechnen können, wie viel Ueberfracht er noch bezahlen müsse und es
ist rathsam, solches, sobald es gefordert wird, ohne Anstand zu erlegen.
Der Postbediente ist verpflichtet, die Bagage der Passagiere wägen zu
lassen und für die Ueberfracht Bezahlung einzufordern und in
Rechnung zu bringen, und da er sowohl, als der Postwagenmeister,
welcher das Wägen verrichtet, beeidigte Staatsdiener sind, welche nach
ihrer Instruction verfahren müssen; so wird es vergeblich seyn, wenn
ein Passagier von der Ueberfracht etwas abdingen, oder sie sogar
verweigern wollte. Der Postbediente, welcher hierbei seine Pflicht
vernachlässigt, steht in Gefahr, daß eine folgende Poststation die
Bagage der Passagiere nachwägt, und er also wenigstens aus seiner
Tasche ersetzen müsse, was er zu wenig berechnet hat. Das Wägen der
Bagage der Passagiere, so wie überhaupt aller auf dem Postwagen
befindlichen Päckereien, ist schon deshalben nothwendig, weil die Post
nur mit einer bestimmten Pfundezahl nach Maßgabe der Pferdezahl
und nach Beschaffenheit des Wagens und des Weges, belastet werden
darf.
Bemerkt ein Passagier, daß ihm zu viel Ueberfracht abgefordert wird;
so kann er darüber Vorstellungen thun und bitten, daß seine Bagage in
seiner Gegenwart gewogen werde. Will man sich dazu nicht verstehen;
so bleibt dem Passagier das Mittel offen, seine Bagage auf der
folgenden Poststation, oder an dem Orte, wo er die Post verläßt,
nachwägen zu lassen und daselbst heraus zu fordern, was er anfangs zu
viel bezahlt hat. Wird ihm dieß auch hier verweigert, dann ist freilich
nichts übrig, als den Vorfall dem Oberpostamte, oder der
Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wobei jedoch, wie sich von
selbst versteht, erforderlich ist, daß man die Bagage in Gegenwart von
Zeugen genau gewogen habe, und man kann alsdann versichert seyn,
daß rechtliche Genugthuung erfolgen werde.
Kömmt es endlich zur Abfahrt des Postwagens; so muß man sich zeitig
gehörig eingefunden haben, damit die Post nicht zu warten brauche,
wobei man sonst Gefahr läuft, daß die Post, wenn man uns vergeblich
erwartet und gesucht hat, abfährt. In diesem Falle bleibe dem
Passagier nichts übrig, als der Post sogleich nachzueilen, wenn er
noch Hofnung hat, sie einholen zu können, oder falls dieß nicht mehr
möglich wäre, bis zum nächsten Posttage zu warten, wobei man jedoch
Gefahr läuft, das Passagiergeld noch einmal bezahlen zu müssen,
welches auch nicht unbillig ist, wenn entweder bei dieser Post ein
anderer Reisender abgewiesen wurde, weil die Plätze schon besetzt
waren, oder weil bei der künftigen ein anderer Passagier auf unsern
Platz angenommen werden konnte. Denn natürlicher Weise kann auf
einen Postwagen nur eine bestimmte Anzahl Reisender, so viel
nehmlich Platz und Gewicht verstatten, angenommen werden.
Ehe man jedoch abfährt, muß man sich noch mit den sogenannten
Postgehülfen und dienstbaren Geistern, als da sind der Kofferschieber,
welcher unsre Bagage aus unsrer Wohnung nach dem Posthause geholt
hat, und der Wagenmeister, welcher die Bagage packt, die Sitze auf
dem Wagen anweiset und die Treppe zum Aufsteigen an den Wagen
setzt, abfinden. Wenn man grade nicht weiß, wie viel man einem
solchen Manne geben muß; so kann man ihm sicher 2 Ggr. bieten und
froh seyn, wenn man damit loskömmt. Gewöhnlich erhält der
Kofferschieber nach Maaßgabe der Entfernung, woher er die Bagage
geholt hat, 2, 3, 4 auch 6 Ggr. der Wagenmeister 2 und der Mann an
der Treppe 1 Ggr. Wo mehrere dieser Chargen in einer Person
vereinigt sind, da steht es um den Geldbeutel des Reisenden desto
besser. Weil bei den Postämtern einmal Leute gehalten werden, um die
Bagage der Reisenden zur gehörigen Zeit herbei zu holen und diese
Leute von diesem Geschäft leben müssen: so wird es nicht füglich
erlaubt seyn, die Sachen durch eigene Leute nach der Post zu schicken,
welches auch schon deswegen nicht rathsam ist, weil man selten den
rechten Zeitpunkt treffen und entweder zu früh oder zu spät damit
kommen würde. Besser ist es also, wenn man auch hierbei dem einmal
eingeführten Gebrauche folgt, wodurch unsre Bagage zugleich der
Aufsicht dieser Postbediente in Verwahrung gegeben wird, wenn gleich
die Ausgaben dadurch sich etwas vermehren. -- Ueberhaupt will ich
jedem Reisenden den Rath geben, die Reisekosten nicht zu genau
vorher zu bestimmen und festzusetzen. Denn ob gleich bei den Posten
alles seine bestimmte Taxe hat; so können beim Reisen doch Fälle
eintreten, wo die Nebenausgaben sich nicht
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