der Natur, sondern von Gewalt und Usurpation herkommt Auch war dieses Naturrecht im fr��hesten Altertum fast ��berall mehr oder weniger anerkannt, so in Pal?stina, Griechenland, Italien, Germanien, Gallien, Indien, China, Japan, Peru u. s. w. Schon in den ?ltesten geschichtlichen Urkunden unsres Geschlechts finden wir den Gedanken der Gemeinsamkeit des Bodens deutlich ausgesprochen, so namentlich in der Bibel, deren zahlreiche darauf bez��gliche Ausspr��che an Deutlichkeit nichts zu w��nschen ��brig lassen. Zwar war bei den alten Hebr?ern der Grund und Boden Familieneigentum; aber alle f��nfzig Jahre fand eine Neuverteilung des Bodens statt. Ebenso erkannte der chinesische Denker =Laotse= in dem Besitz der Erde ein allen Menschen vom Weltall-Gott anvertrautes heiliges Gut. Dementsprechend war das Bodeneigentumsrecht in China nur ein Nutzungsrecht und nur als solches ��bertragbar, w?hrend das Eigentum selbst der durch den Staat repr?sentierten Gesamtheit verblieb und in der Theorie noch bis auf den heutigen Tag verbleibt. Erst infolge einer langen Reihe von Gewaltmassregeln und Usurpationen konnte die individuelle Aneignung des Grundes und Bodens in China durchgesetzt werden. Ebenso war es in Japan, wo erst die mongolischen Eroberer mit Gewalt das Feudalsystem einf��hrten. Die Indier kannten vor der englischen Eroberung weder das Recht der Ver?usserung des Grundeigentums, noch das Testament.
Nach =Backhaus= (a. a. O.) erscheint es als h?chst wahrscheinlich, wenn nicht als gewiss, dass Grund und Boden im Anfang der Geschichte ��berall Gemeinbesitz der V?lker gewesen sind. Auch haben sich die alten Philosophen daf��r erkl?rt. =Aristoteles= erkl?rt, dass Grund und Boden notwendig Gemeingut sein m��sse, und =Plato= verlangt, dass jedem B��rger ein gleich grosses oder gleich ertragsf?higes St��ck Land als unteilbar und unver?usserlich zur Benutzung ��bergeben werde. Auch hatten Rom und Griechenland anfangs dementsprechende Acker-Verfassungen. In Sparta hielt das Verbot des Bodenverkaufs und des Testaments lange Zeit die Gleichheit des Besitzes aufrecht; und in Athen unterwarfen =Solon= und seine Nachfolger das individuelle Eigentum ��berhaupt schweren Beschr?nkungen, wahrscheinlich als Reminiscenzen eines anf?nglichen Kommunismus, Auch in Rom hat sich das individuelle Eigentum an Grund und Boden nur nach und nach aus dem gemeinsamen herausgebildet. Anfangs Gemeinde-Eigentum wurde es sp?ter zum Eigentum der einzelnen Familien und Geschlechter, welche letzteren in Bezug auf den Besitz gewissermassen nur eine einzige Person bildeten. Erst mit dem Gesetz der zw?lf Tafeln und mit der Einf��hrung der Rechte von Verkauf und Testament gewann das individuelle Eigentum das ��bergewicht ��ber das gemeinsame. Das grosse Grundeigentum verschlang allm?hlich das kleine, und es entstanden Zust?nde, wie wir sie jetzt noch in England zu beobachten Gelegenheit haben. Sicher ist es auch, dass nach altem =germanischem= Recht der gr?sste und unentbehrlichste Teil des bewirtschafteten Bodens oder die sog. Aussenmark Gemeinbesitz der Markgenossen war, w?hrend die sog. Binnenmark dem Einzelnen nur in der Eigenschaft als ?Verwalter? geh?rte. ?Eine Ausnutzung und Ausbeutung des Grundbesitzes und der Bodenkraft durch Einzelne zum Zwecke des ausschliesslich eignen Vorteils war den alten Deutschen g?nzlich unbekannt.? Und diesem Bodenrecht und dem dadurch beth?tigten Gemeinsinn verdankten die alten Germanen ihre Freiheit und ihre unersch?pfliche Kraft. Erst dem d?monisch wirkenden Geist der r?mischen Gesetzgebung mit ihrer ��berm?ssigen Betonung der pers?nlichen Besitz- und Eigentumsrechte gelang es, auch im alten Germanien ein Privatrecht auf den Bodenbesitz zu schauen. Es war das Nessushemd, welches die sterbende Roma dem germanischen Riesen arglistig vermachte. Aber so urgesund waren die alten germanischen Rechtseinrichtungen, dass sich Reste des Gemeinde-Eigentums unter verschiedenen Bezeichnungen bis heute in einzelnen deutschen Landen und Ortschaften erhalten haben. Der Zeitschrift ?Freiland?, dem Organ der Deutschen Gesellschaft f��r Bodenbesitzreform, ist es gelungen, nachzuweisen, dass in Deutschland noch mehr als hundert Ortschaften existieren, welche im gl��cklichen Besitze von Gemein-Eigentum an Grund und Boden geblieben sind. Noch weit mehr ist diese Einrichtung erhalten geblieben in einem grossen Teile von Russland, sowie in manchen D?rfern Serbiens und Kroatiens, auch bei vielen asiatischen Horden in der Form des russischen sog. ?Mir?, wobei das Land gemeinschaftlich von allen Gemeindemitgliedern besessen und bebaut und die Ernte gleichm?ssig verteilt wird. In der Schweiz findet sich ein ��berrest dieser alten Einrichtung in der Form des sog. ?Allmend?. In ganz Afrika besteht nach =Letourneau=[4] die Individualisierung und Mobilisierung, des Grundeigentums nur ausnahmsweise. Ebenso ist es mit dem eingeborenen Amerikanertum, bei welchem die Jagd- und Fischgr��nde nicht dem Einzelnen, sondern dem Stamm oder der Tribus angeh?ren. In Java besteht noch ��berall Gemeinsamkeit des Bodens und eine Verfassung, welche sich sehr derjenigen des bereits erw?hnten russischen Dorfsystems ?Mir? n?hert. Bei den alten Peruanern bestand nach =Prescott=[5] ein systematisch durchgef��hrter und von oben geleiteter Kommunismus, welcher zur Folge hatte, dass es keine Armut und keinen Mangel gab, und dass f��r Alte, Schwache, Kranke oder vom Ungl��ck Betroffene ausreichend gesorgt war u. s. w.
Wendet man diese Erfahrungen auf die Vorgeschichte des Menschen an, so ist man wohl gen?tigt, anzunehmen, dass, wie Verfasser in seiner Schrift ��ber das goldene Zeitalter n?her ausgef��hrt hat, die wilden Horden der Urzeit das pers?nliche Eigentumsrecht so wenig oder in so beschr?nkter Weise kannten oder achteten,
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