Die Postgeheimnisse | Page 3

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festgesetzt; so verfügt man sich nach dem Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; da? man wünsche, nach jenem Orte mit der =ordin?ren Post= zu reisen, und man bittet um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse? -- Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gep?cke u.?d.?gl. oder ohne dergleichen) reise? Diese Frage ist deshalben nothwendig, weil die Passagiertaxe für Personen, welche Koffer, oder anderes Gep?ck, mit sich nehmen, natürlicher Weise h?her ist, als für solche, die ohne Bagage reisen. So zahlt z.?B. auf den Preu?ischen Posten eine Person mit Bagage für die Meile 6 gute Groschen, ohne Bagage nur 4 Ggr. -- Hat man sich hierüber erkl?rt; so fordert der Postofficiant das Postgeld. Wenn man nun die Meilenzahl nach dem Orte, wohin man will, wei?; so wird man leicht selbst berechnen k?nnen, ob seine Forderung richtig, oder falsch ist. Es ist gr??tentheils überall gebr?uchlich, da? dieses Postgeld sogleich erlegt werde. Man thut also wohl, wenn man sich mit Landesmünze versiehet und zwar in nicht zu kleinen Sorten, denn der Postbediente ist nicht verbunden, ausl?ndisches Geld zu nehmen und das Nachz?hlen in zu geringen Münzsorten würde ihm zu viel von seiner ?usserst eingeschr?nkten Zeit rauben. Alsdann kann man sich erkundigen, den wie vielsten Platz man auf dem Postwagen bekommen werde und um welche Zeit man sich zur Abfahrt einfinden müsse. --
Bei einigen Post?mtern erh?lt man einen Zettel, oder Schein, worauf bemerkt ist, da? man den, oder jenen Platz auf dieser, oder jener Post bezahlt habe. Wo solche Zetteln nicht gebr?uchlich sind, da werden doch die Reisenden, so wie sie sich melden, nach der Reihe, angeschrieben und hiernach wird bei der Abfahrt jedem sein Platz angewiesen. Die Pl?tze auf einem Postwagen haben dadurch vor einander Vorzüge, da? einige hinten, andre vorn unter dem Verdecke, andere gar au?er dem Verdecke, und noch andre grade auf der Achse, wo man die St??e des Wagens am heftigsten empfindet, sind. Die besten Stellen werden gew?hnlich in der Mitte seyn. Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten mu?, zu verlangen, denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst k?mmt, der mahlt zuerst, und sie k?nnen von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden. Auch wird es vergeblich seyn, von dem geforderten Postgelde etwas abziehen zu wollen, denn der Postofficiant kann davon, weil es taxm??ig ist und er es nach der Taxe in Rechnung bringen mu?, nichts erlassen.
Nur in dem Falle, wenn man sogleich gültige Beweise des Unverm?gens, oder Armuth beibringen k?nnte, würde man durch bescheidene Vorstellungen versuchen dürfen, einen Nachla? an dem Passagiergelde zu erhalten. Eigentlich kann jedoch ein solcher Nachla? von keinem Postofficianten, als auf besondern Befehl seiner Vorgesetzten, oder des Landesherrn, noch weniger kann von ihm g?nzliche Postfreiheit ohne besondre Anweisung der Herrschaft bewilligt werden. Denn bei allen Posten ist es natürlicher Weise allgemeines Prinzip, da? jeder, der mit der Post reiset und alles, was mit der Post versandt wird, bezahlen mu?, wovon kein Officiant, ohne besondre Verfügung seiner Obern, abgehen darf. Die Postmeister sind nicht Eigenthümer, sondern nur Verwalter der Posten, mithin verpflichtet, alle Einkünfte nach der vorgeschriebenen Taxe zu berechnen. Post- oder Portofreiheit, oder Befreiung von Bezahlung des Postgeldes kann nur vom Landesherrn ertheilt werden und erstreckt sich nie weiter, als in dem Maa?e, in welchem sie ausdrücklich bewilligt ist. Solche Portobefreiung pflegt nur gewissen Personen wegen ihrer gemeinnützigen Unternehmungen, oder für bestimmte Gesch?fte ertheilt zu werden.
Will man auf der Reise mit der ordin?ren Post =Bagage= mitnehmen; so mu? man sich erkundigen, wie viele Pfunde man frei mit sich führen dürfe? -- Da nun auf einigen Posten einem Passagiere, der das volle Postgeld bezahlt, 50, auf andern Posten weniger, auf einigen andern hingegen mehr, nehmlich etwa 60 bis 70 Pfund freigelassen werden; so wird jeder Passagier, der die Schwere seines Koffers, oder seiner Bagage wei?, selbst ausrechnen k?nnen, für wie viel Pfund er noch besonders bezahlen müsse. Dieses Uebergewicht, welches ein Reisender auf der ordin?ren Post, ausser der bewilligten Pfundezahl, mit sich führt, hei?t in der Postsprache: =Ueberfracht= und auch das dafür zu erlegende Geld selbst wird Ueberfracht genannt. Fast bei allen Posten wird es jedoch mit dieser Ueberfracht nicht zum strengsten genommen. Theils wird auf einige Pfunde, wenn es die Umst?nde gestatten, nicht geachtet, theils wird auch die Ueberfracht selbst bei den meisten Posten nur nach der geringern Victualien- und Büchertaxe, welche gew?hnlich 1/4 oder 1/3 geringer ist, als die Taxe für andre Waaren, genommen und bezahlt. Wenn nun ein Passagier die Pfundezahl seiner Ueberfracht wei?
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