also blieben auch die Konsuln, was die Koenige gewesen waren, oberste Verwalter, Richter und Feldherren, und auch in religioeser Hinsicht war es nicht der Opferkoenig, der nur, damit der Name vorhanden sei, ernannt ward, sondern der Konsul, der fuer die Gemeinde betete und opferte und in ihrem Namen den Willen der Goetter mit Hilfe der Sachverstaendigen erforschte. Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken. So wurde die Aufgabe, die koenigliche Autoritaet rechtlich festzuhalten und tatsaechlich zu beschraenken, von den namenlosen Staatsmaennern, deren Werk diese Revolution war, in echt roemischer Weise ebenso scharf wie einfach geloest. Die Gemeinde gewann also durch die Aenderung der Verfassung die wichtigsten Rechte: das Recht, die Gemeindevorsteher jaehrlich zu bezeichnen und ueber Tod und Leben des Buergers in letzter Instanz zu entscheiden. Aber es konnte das unmoeglich die bisherige Gemeinde sein, der tatsaechlich zum Adelstande gewordene Patriziat. Die Kraft des Volkes war bei der "Menge", welche namhafte und vermoegende Leute bereits in grosser Zahl in sich schloss. Dass diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt. Allein als die Gemeinde selbst zu regelmaessigen Wahlen und Entscheidungen berufen, der Vorsteher aber faktisch aus ihrem Herrn zum befristeten Auftragnehmer herabgedrueckt ward, konnte dies Verhaeltnis nicht laenger aufrecht erhalten werden; am wenigsten bei der Neugestaltung des Staates an dem Morgen einer Revolution, die nur durch Zusammenwirken der Patrizier und der Insassen hatte durchgesetzt werden koennen. Eine Erweiterung dieser Gemeinde war unvermeidlich; und sie ist in der umfassendsten Weise erfolgt, indem das gesamte Plebejat, das heisst saemtliche Nichtbuerger, die weder Sklaven noch nach Gastrecht lebende Buerger auswaertiger Gemeinden waren, in die Buergerschaft aufgenommen wurden. Der Kurienversammlung der Altbuerger, die bis dahin rechtlich und tatsaechlich die erste Autoritaet im Staate gewesen war, wurden ihre verfassungsmaessigen Befugnisse fast gaenzlich entzogen: nur in rein formellen oder in den die Geschlechtsverhaeltnisse betreffenden Akten, also hinsichtlich des dem Konsul oder dem Diktator nach Antritt ihres Amtes eben wie frueher dem Koenig zu leistenden Treugeloebnisses und des fuer die Arrogation und das Testament erforderlichen gesetzlichen Dispenses, sollte die Kurienversammlung die bisherige Kompetenz behalten, aber in Zukunft keinen eigentlichen politischen Schluss mehr vollziehen duerfen. Bald wurden sogar die Plebejer zum Stimmrecht auch in den Kurien zugelassen, und es verlor damit die Altbuergerschaft das Recht ueberhaupt, zusammenzutreten und zu beschliessen. Die Kurienordnung wurde insofern gleichsam entwurzelt, als sie auf der Geschlechterordnung beruhte, diese aber in ihrer Reinheit ausschliesslich bei dem Altbuergertum zu finden war. Indern die Plebejer in die Kurien aufgenommen wurden, gestattete man allerdings auch ihnen rechtlich, was frueher nur faktisch bei ihnen vorgekommen sein kann, sich als Familien und Geschlechter zu konstituieren, aber es ist bestimmt ueberliefert und auch an sich sehr begreiflich, dass nur ein Teil der Plebejer zur gentilizischen Konstituierung vorschritt und also die neue Kurienversammlung im Widerspruch mit ihrem urspruenglichen Wesen zahlreiche Mitglieder zaehlte, die keinem Geschlecht angehoerten. Alle politischen Befugnisse der Gemeindeversammlung, sowohl die Entscheidung auf Provokation in dem Kriminalverfahren, das ja ueberwiegend politischer Prozess war, als die Ernennung der Magistrate und die Annahme oder Verwerfung der Gesetze, wurden auf das versammelte Aufgebot der Waffenpflichtigen uebertragen oder ihm neu erworben, so dass die Zenturien zu den gemeinen Lasten jetzt auch die gemeinen Rechte empfingen. Damit gelangten die in der Servianischen Verfassung gegebenen geringen Anfaenge, wie namentlich das dem Heer ueberwiesene Zustimmungsrecht bei der Erklaerung eines Angriffskrieges, zu einer solchen Entwicklung, dass die Kurien durch die Zenturienversammlung voellig und auf immer verdunkelt wurden und man sich gewoehnte, das souveraene Volk in der letzteren zu erblicken. Debatte fand auch in dieser bloss dann statt, wenn der vorsitzende Beamte freiwillig selbst sprach oder andere sprechen hiess, nur dass bei der Provokation natuerlich beide Teile gehoert werden mussten; die einfache Majoritaet der Zenturien entschied. Da in der Kurienversammlung die ueberhaupt Stimmberechtigten sich voellig gleichstanden, also nach Aufnahme der saemtlichen Plebejer in die Kurien man bei der ausgebildeten Demokratie angelangt sein wuerde, so ist es begreiflich, dass die politischen Abstimmungen den Kurien entzogen blieben; die Zenturienversammlung legte das Schwergewicht zwar nicht in die Haende der Adligen, aber doch in die der Vermoegenden, und das wichtige Vorstimmrecht, welches oft tatsaechlich entschied, in die der Ritter, das ist der Reichen. Nicht in gleicher Weise wie die Gemeinde wurde der Senat durch die Reform der Verfassung betroffen. Das bisherige Kollegium der Aeltesten blieb nicht bloss ausschliesslich patrizisch, sondern behauptete auch seine wesentlichen Befugnisse, das Recht, den Zwischenkoenig zu
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